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[AnwaltOnline - Familienrecht Februar  2002]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Februar  2002]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                Februar 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Getrenntleben - Mietzins auch nach Auszug
 Im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses kann die
getrennt lebende Ehefrau von ihrem Ehemann nach dessen
Auszug hälftige Beteiligung an den Miet- und Mietnebenkosten
verlangen.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 30.11.2000 – 1 U 110/99
Quelle: FamRZ 2002, 27
>> Steuerrückerstattungen werden geteilt
 Die Aufteilung von Steuerrückerstattungen erfolgt nach dem
Verhältnis der von den Ehegatten beiderseits während der
Zusammenveranlagung erzielten Einkünfte.
LG Hannover, Urteil v. 8.3.2001 – 3 S 1562/00 – 101 –
Quelle: FamRZ 2002, 28
>> Vorrang der Eltern vor den Großeltern
 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und
Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat
das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern
grundsätzlich Vorrang.
Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezüg-
liche Nachweis muss von den Gr0ßeltern geführt werden.
OLG Hamm, Beschluss v. 25.6.2000 – 11 UF 26/00
Quelle: FamRZ 2002, 48
>> Auskunftspflicht von Geschwistern
 Damit bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Ihre
Kinder deren jeweiliger Unterhaltsanteil festgestellt werden
kann, sind die Geschwister verpflichtet, einander Auskunft
über ihr eigenes Einkommen und das ihrer Ehegatten zu er-
teilen. Schwäger und Schwägerinnen haben dagegen unter-
einander keine unmittelbaren Auskunftsansprüche.
OLG München, Urteil v. 17.07.2000 – 26 UF 748/00
Quelle: FamRZ 2002, 50
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet wird.
    Teil II
 >> Wer bekommt die Mietwohnung?
Hat nur ein Partner den Mietvertrag abgeschlossen, ist er
auch alleiniger Mieter und bleibt dies nach einer Trennung.
Er kann vom anderen Partner verlangen, dass dieser auszieht.
Kündigungsschutzvorschriften sind nicht anwendbar. Das Ver-
langen nach sofortiger Räumung kann aber dem Grundsatz von
Treu und Glauben widersprechen und deshalb unzulässig sein.
Haben die Partner einen Untermietvertrag abgeschlossen, was
aber in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, kann sich
der Untermieter auf die Schutzvorschriften des Mietrechte
berufen.
Sind beide Partner Mieter,  so können sie das Mietverhältnis
nur durch gemeinsame Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit
dem Vermieter beenden, es sei denn, der Vermieter ist
bereit, das Mietverhältnis mit einem Partner allein fort-
zusetzen und den anderen aus dem Mietvertrag zu entlassen.
Solange das Mietverhältnis aber mit beiden Partnern
besteht, kann keiner vom anderen die Räumung der Wohnung
verlangen. Zieht einer von ihnen freiwillig aus, so haftet
er dem Vermieter weiter für den gesamten Mietzins.
Allerdings ist anzunehmen, dass die Partner untereinander
verpflichtet sind, gegenseitig an der Auflösung des Miet-
verhältnisses mitzuwirken. Dies bedeutet zunächst, dass der
in der Wohnung verbleibende Partner verpflichtet ist, an den
Vermieter ein Angebot zur Übernahme des Mietvertrags zu
richten.
Ist der Vermieter nicht bereit, einen Aufhebungsvertrag ab-
zuschließen, kann der ausziehende Partner von dem in der
Wohnung Verbleibenden verlangen, dass er ihn durch eine
entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis bis zur Be-
endigung des Mietverhältnisses von der Bezahlung des Miet-
zinses freigestellt. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis
muss der nicht auszugsbereite Partner an der Kündigung
mitwirken. Er kann vom ausziehenden Partner auf Abgabe der
Kündigungserklärung verklagt werden.
Durch das Gewaltschutzgesetz soll sichergestellt werden,
dass unabhängig davon, welcher der beiden Partner Mieter
ist, bei gewalttätigen Auseinandersetzungen derjenige die
Wohnung verlassen muss, der Gewalttaten verübt hatte.
Beim Tod eines Partners tritt gem. § 563 BGB n. F. der über-
lebende Partner in das Mietverhältnis ein. Wenn allerdings
in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, so
treten diese nach dem Tod ihres Elternteils vorrangig ein.
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Natalie Reil, Landshut